Travel conditions
Reisebedingungen für Buchungen von Pauschalangeboten
Sehr geehrter Reisegast,
wir bitten Sie um aufmerksame Lektüre der nachfolgenden Reisebedingungen. Diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden – nachstehend „Reisender“ genannt – mit dem jeweiligen Anbieter des Pauschalangebots, nachstehend mit „RV“ abgekürzt, als Reiseveranstalter zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB). Diese Reisebedingungen gelten ausschließlich für die Pauschalreisen des RV. Sie gelten nicht für die Vermittlung fremder Leistungen (wie z. B. Gästeführungen und Eintrittskarten) und nicht für Verträge über Beherbergungsleistungen, bzw. deren Vermittlung.
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- Stellung der Heilbäder und Kurorte Marketing Baden Württemberg GmbH
1. Die Heilbäder und Kurorte Marketing Baden Württemberg GmbH – nachfolgend „HKM“ -hat ausschließlich die Stellung eines Herausgebers bzw. bei Internetportalen eines Betreibers des jeweiligen Portals. HKM ist nicht Reiseveranstalter der angebotenen Pauschalen, soweit sie nicht den Anschein erweckt, eine Gesamtheit von Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.
2. Vorbehaltlich der gesetzlichen Regelungen zur Haftung der HKM als oder wie ein Reiseveranstalter in den §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB gilt:
3. Die HKM ist nicht Reiseveranstalter der angebotenen Pauschalen, soweit sich nicht nach den Grundsätzen der §§ 651a ff. BGB eine Stellung als Reiseveranstalter aus dem Angebot der Reiseleistungen ergibt.
4. Vertragspartner und Reiseveranstalter der jeweiligen Angebote sind die bei den Angeboten ausdrücklich als Reiseveranstalter bezeichneten Anbieter. Bei den Wellnesspauschalen sind Anbieter und Reiseveranstalter, soweit etwas anderes nicht ausdrücklich bezeichnet ist, die jeweiligen gewerblichen Beherbergungsbetriebe (Hotels).
2. Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtungen des Reisenden; Hinweis zum Widerrufsrecht
1. Für alle Buchungswege gilt:
– Grundlage des Angebots des RV und der Buchung des Reisenden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von RV für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.
– Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des RV vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor, an das der RV für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der RV bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem RV die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
– Die vom RV gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
– Der Reisende haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit der Reisende eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
– Der RV weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 Abs. 7 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefax, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten [SMS] sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5. dieser Reisebedingungen). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, SMS oder Telefax erfolgt, gilt:
– Mit der Buchung bietet der Reisende dem RV den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Reisende drei Werktage gebunden.
– Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch RV zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird RV dem Reisenden eine der den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechenden Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Reisenden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
– Unterbreitet der RV auf Wunsch des Reisenden ein spezielles Angebot, so liegt darin, abweichend von den vorstehenden Regelungen, ein verbindliches Vertragsangebot des RV an den Reisenden. In diesem Fall kommt der Vertrag, ohne dass es einer entsprechenden Rückbestätigung des RV (die jedoch im Regelfall erfolgt) bedarf, zustande, wenn der Kunde Reisende dieses Angebot innerhalb einer im Angebot gegebenenfalls genannten Frist ohne Einschränkungen, Änderungen oder Erweiterungen durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Inanspruchnahme der Reiseleistungen annimmt.
3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
– Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung des RV erläutert.
– Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
– Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
– Soweit der Vertragstext von RV im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Reisende darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
– Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Reisende RV den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Reisende drei Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
– Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
– Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. RV ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Reisenden anzunehmen oder nicht.
– Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von RV beim Reisenden zu Stande.
– Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Reisenden durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Reisenden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung bedarf, soweit dem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. RV wird dem Reisenden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.
3. Leistungen
Die vom RV geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Reisebestätigung in Verbindung mit der dieser zugrunde liegenden Ausschreibung des jeweiligen Pauschalangebots und nach Maßgabe sämtlicher in der Buchungsgrundlage enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
4. Bezahlung
1. RV und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss (Zugang der Buchungsbestätigung oder Annahme eines Angebots des RV) ist gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 20 % des Reisepreises.
2. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein übergeben ist und feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7 genannten Gründen abgesagt werden kann, 30 Tage vor Reisebeginn zahlungsfällig, falls im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
3. Abweichend von den Regelungen in Ziffer 4.2 ist die Übergabe eines Sicherungsscheins als Voraussetzung für die Zahlungsfälligkeit nicht erforderlich, wenn das Pauschalangebot keine Beförderung zum Ort der Erbringung der Reiseleistungen und/oder zurück enthält und abweichend von Ziffer 4.1 vereinbart und in der Reisebestätigung vermerkt ist, dass der gesamte Reisepreis ohne vorherige Anzahlung nach Beendigung der Pauschalreise zum Aufenthaltsende zahlungsfällig ist.
4. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl RV zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist RV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 5 zu belasten.
5. Rücktritt durch den Reisenden
1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber RV zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim RV.
2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt der Reisende die Reise nicht an, so verliert der RV den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist. Der RV kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
3. RV hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
– bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises
– vom 30. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
– vom 20. bis zum 12. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises
– vom 11. bis zum 03. Tag vor Reisebeginn 60%
– ab dem 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 90 % des Reisepreises
4. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
5. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, RV nachzuweisen, dass RV überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.
6. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart,, soweit RV nachweist, dass dem RV wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist der RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
7. Ist der RV infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.
8. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
9. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6. Obliegenheiten des Reisenden
1. Reiseunterlagen: Der Reisende hat RV oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Reisende die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Hotelgutschein, Voucher) nicht innerhalb der von RV mitgeteilten Frist erhält.
2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
– Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
– Soweit RV infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
– Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von RV vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von RV vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an RV unter der mitgeteilten Kontaktstelle von RV zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von RV bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird der Reisende in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
– Der Vertreter von RV ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
3. Fristsetzung vor Kündigung: Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der RV zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von RV verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
7. Besondere Obliegenheiten des Reisenden bei Pauschalen mit ärztlichen Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangeboten
1. Bei Pauschalen, die welche ärztliche Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangebote oder vergleichbare Leistungen beinhalten, obliegt es dem Reisenden, sich vor der Buchung, vor Reiseantritt und vor Inanspruchnahme der Leistungen zu informieren, ob die entsprechenden Behandlungen oder Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen gesundheitlichen Disposition, insbesondere eventuell bereits bestehender Beschwerden oder Krankheiten, geeignet sind.
2. Der RV schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung keine besondere, insbesondere auf den jeweiligen Reisenden abgestimmte medizinische Aufklärung oder Belehrung über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen solcher Leistungen.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der RV nur Vermittler solcher Leistungen ist oder ob diese Bestandteil der Reiseleistungen sind.
8. Beschränkung der Haftung
1. Die vertragliche Haftung von RV für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
2. RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung und der jeweiligen Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von RV sind und im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden.
3. RV haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von RV ursächlich geworden ist.
9. Rücktritt der RV wegen Nichterreichen der Mindesteilnehmerzahl
1. RV kann, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl bis 4 Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten.
2. Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von RV beim Kunden ist in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung anzugeben oder es ist dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung zu verweisen.
3. RV hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben
4. RV ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
5. Ein Rücktritt von RV nach Fälligstellung der Restzahlung ist unabhängig von den Fristen nach § 651h Abs. 4 Nr. 1 unzulässig.
6. Ergibt sich schon vor Ablauf der in Ziffer 9.1. bezeichneten Frist, dass die Reise nicht durchgeführt wird, so ist der RV verpflichtet, den Rücktritt unverzüglich zu erklären.
7. Im Falle eines Rücktritts des RV wegen Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl kann der Reisende die Teilnahme an einer gleichwertigen Ersatzreise verlangen, soweit der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrkosten aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach Mitteilung des RV über die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
8. Im Falle des Rücktritts wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl erhält der Reisende Zahlungen auf den Reisepreis unverzüglich vollständig zurück, Ziff. 5.6. gilt entsprechend.
10. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der RV bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind (z. B. vorzeitige Abreise, Krankheit etc.), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Der RV wird sich jedoch, soweit es sich nicht um ganz geringfügige Beträge handelt, beim Leistungsträger um eine Rückerstattung bemühen und entsprechende Beträge an den Reisenden zurückbezahlen, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den RV zurückerstattet worden sind.
11. Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat
Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4–7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber dem RV geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
12. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.
3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Reisenden aus § 651i BGB unberührt.
13. Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung; Informationen über Verbraucherstreitbeilegung
1. Der RV weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der RV nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den RV verpflichtend würde, informiert der RV die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Der RV weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
2. Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem RV die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können den RV ausschließlich am Sitz des RV verklagen.
3.Für Klagen des RV gegen Reisende bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart.
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- Stellung der Heilbäder und Kurorte Marketing Baden Württemberg GmbH